Der Mord an Ernst Thälmann am 18.8.1944


Ernst Thälmann wurde am 16.4.1886 in Hamburg geboren, wurde als Zehnjähriger vom Hafenarbeiterstreik geprägt und organisierte sich 1903 in der SPD. Er lebte von verschiedenen Arbeiten, musste ab Januar 1915 im Ersten Weltkrieg kämpfen und wurde dabei mehrfach verwundet. In der Novemberrevolution 1918 organisierte er den Arbeiter- und Soldatenrat von Hamburg mit und trat der USPD bei, für die er 1919 in die Hamburger Bürgerschaft gewählt wurde. Thälmann wurde auch später – bis zu seiner Verhaftung durch die Faschisten 1933 – durchgängig in die Bürgerschaft gewählt. Vom 4.12. bis zum 7. 12.1920 tagte der Kongress zur Vereinigung von USPD und KPD/Spartakusbund zur Vereinigte Kommunistische Partei Deutschlands (VKPD). Unter dem Vorsitz Thälmanns, der die Vereinigung befürwortete, schlossen sich 98 Prozent der Hamburger USPD-Mitglieder der VKPD an.

1925 wurde Ernst Thälmann zum Vorsitzenden der KPD. Jenseits der Frage, welche Fehler die Kommunist:innen damals begangen haben und welche Verantwortung auch Ernst Thälmann dafür haben mag, ist festzuhalten, dass die Mitgliederzahlen der KPD von 135.826 im Jahre 1925 auf etwa 360.000 im Jahre 1933 stiegen und dass die Reichstagswahlergebnisse von 2.709.086 Stimmen (8,9%) in Jahre 1924 auf 5.980.239 (16,9%) bei den letzten freien Wahlen 1932 stiegen.

Am Nachmittag des 3. März 1933 wurde Ernst Thälmann von Polizisten festgenommen. Thälmanns Festnahme war rechtswidrig, da seine nach Artikel 40a der Reichsverfassung als Mitglied des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gewährleistete Immunität auch durch die Reichstagsbrandverordnung nicht aufgehoben worden war. Erst am 6. März stellte ein Berliner Staatsanwalt „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ einen – formell ebenfalls rechtswidrigen – Haftbefehl aus, der dann rückdatiert wurde.

Die Faschisten planten zunächst, Ernst Thälmann wegen Hochverrats vor Gericht zu stellen. Hierfür suchten sie belastendes Material, das die behauptete „Putschabsicht“ der KPD beweisen sollte. Ende Mai 1933 wurde Ernst Thälmanns „Schutzhaft“ aufgehoben und eine formelle Untersuchungshaft angeordnet. Mehrfach wurde er von der Gestapo in deren Zentrale in der Prinz-Albrecht-Straße verhört und dabei auch misshandelt: Beispielsweise schlug der SA-Standartenführer Karl Belding ihm bei einem Verhör vier Zähne aus und traktierte ihn anschließend mit einer Nilpferdpeitsche.

Als klar wurde, dass selbst unter faschistischen Bedingungen keine Verurteilung Erst Thälmann möglich sei würde, hob am 1. 11. 1935 der II. Senat des Volksgerichtshofes die Untersuchungshaft auf (ohne das Verfahren einzustellen) und überstellte Thälmann gleichzeitig als „Schutzhäftling“ an die Gestapo.

Am 14.8.1944 wurde bei einem Treffen von Adolf Hitler mit Heinrich Himmler entschieden, dass Ernst Thälmann zu ermorden sei. Am 17.8.1944 brachten zwei Gestapobeamte Ernst Thälmann aus dem Zuchthaus Bautzen ins KZ Buchenwald. Gegen Mitternacht traf die schwarze Limousine im KZ Buchenwald ein. Ernst Thälmann musste aussteigen. Sein letzter Weg war gesäumt durch ein Spalier von SS-Leuten. Es fielen kurz hintereinander drei Schüsse. Nachdem der Gefangene bereits zusammengebrochen war, folgte ein weiterer Schuss. Der ermordete Ernst Thälmann wurde noch in der gleichen Nacht verbrannt. In der Asche zurück blieb eine Taschenuhr mit der Gravur „Ernst Thälmann“. Am 14.9.1944 verbreitet die zentrale Presseagentur des Deutschen Reichs, das Deutsche Nachrichtenbüro, die offizielle Lüge, dass Ernst Thälmann Ende August bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei.

Der polnische Häftling Marian Zgoda hatte den Mord – versteckt hinter einem Schlackehaufen – beobachtet. Mit dem Bekanntwerden der Ermordung Thälmanns im Konzentrationslager organisierten kommunistische Häftlinge um den Gewerkschafter Willi Bleicher im Lager eine illegale Gedenkfeier, auf der der ehemalige sächsische Landtagsabgeordnete Robert Siewert die Gedenkrede hielt.

Der Zeuge Zgoda schilderte den von ihm beobachteten Mord in den Jahren 1947 und 1948 mehrfach, auch vor dem US-Militärgericht in Dachau, das gegen Wolfgang Otto und 30 weitere Angeklagte verhandelte. Otto wurde wegen der Beteiligung an der Ermordung Ernst Thälmanns allerdings nicht belangt. Wegen der Teilnahme an anderen Gewaltverbrechen, u.a. an Ermordungen, im KZ Buchenwald erkannte das Gericht 1947 auf eine 20-jährigen Haftstrafe. Otto kam wegen „guter Führung“ dann aber schon 1952 aus dem Kriegsverbrechergefängnis Landshut frei. Im Jahre 1952 wurde Otto, der seine Vergangenheit nicht verschwieg, Lehrer an der katholischen Volksschule in Goch nahe Kleve, wurde 1957 Beamter auf Lebenszeit und wechselte 1959 an eine ebenfalls katholische Volksschule nach Geldern. Dies wurde ermöglicht durch den CDU-Abgeordnete Alfred Klose der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der »Vereinigung der aus der Sowjetzone verdrängten Lehrer und Beamten« an den Düsseldorfer Regierungspräsidenten schrieb, dass Otto ein „schwergeprüfter Mann“ sei, der seine Verfehlung, sollte er jemals eine begangen haben, durch die siebenjährige Haft ausreichend gebüßt habe.

Der ehemalige Buchenwald-Häftling Ludwig Landwehr, der in der Nachkriegszeit selbst versucht hatte, die Umstände der Ermordung Ernst Thälmanns aufzuklären, hörte 1961 von Ottos Freilassung. Er stellte Strafanzeige und legte Beweismaterial vor, darunter auch den Text der Aussage des Zeugen Zgoda. Die Witwe des Ermordeten, Rosa Thälmann schloss sich dem an. Sie ließ sich von Prof. Friedrich-Karl Kaul vertreten, der zu jener Zeit als einziger Anwalt in der DDR über die Zulassung für Verfahren in der BRD verfügte. Am 1.6.1962 wurde Otto mit sofortiger Wirkung die Ausübung seiner Dienstgeschäfte untersagt, er erhielt eine lebenslange Pension über monatlich 1.700 DM.

Den Antrag von Rechtsanwalt Kaul bekam zunächst die wegen Ottos Wohnsitz zuständige Staatsanwaltschaft in Kleve auf den Tisch. Dort saß der Jurist Tillmann, ein ehemaliger Ankläger des nationalsozialistischen Sondergerichts in Stettin. Unter den Nazis hatte es Tillmann zum Vollstreckungsleiter von Sondergerichts-Todesurteilen gebracht. Im niederrheinischen Kleve wurde er nach dem Krieg als leitender Oberstaatsanwalt beim Landgericht beschäftigt. Später übernahm die Ermittlungen der Kölner Staatsanwalt Dr. Hans-Peter Korsch von der Zentralstelle zur Verfolgung von KZ-Massenverbrechen. Dieser stellte das Verfahren am 10.1.1964 wegen „fehlenden Tatverdachts“ ein, obwohl (oder weil?) er den Notizzettel Himmlers vom 14. 8.1944, angefertigt nach der Besprechung mit Hitler, als Fotokopie unter Glas an der Wand seines Dienstzimmers hängen hatte. Otto hatte ihm gegenüber jegliche Beteiligung an der Mordaktion bestritten, den Zeugen Zgoda hielt Korsch schlicht für unglaubwürdig. Korsch: „Abgerundet wird das Bild des Zeugen, der heimatloser Ausländer ist, durch die Tatsache, dass er im Jahr 1951 wegen Verteilens kommunistischer Flugblätter in Erscheinung“ trat.

Gegen die Einstellung erhob Rechtsanwalt Kaul Beschwerde, die im April 1972 wieder von Staatsanwalt Korsch mit der erneuten Einstellung der Ermittlung beantwortet wurde. Rechtsanwalt Kaul legte auch dagegen Beschwerde ein, was dazu führte, dass Oberstaatsanwalt Gehrling 1974 erklärte: „Schließlich kommt die Erhebung der öffentlichen Klage auch deswegen nicht in Betracht, weil hinsichtlich der noch lebenden und ermittelten Beschuldigten Stobbe und Otto Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Beiden könnte wenn überhaupt nur der Vorwurf der Beihilfe zum Mord gemacht werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Tötung Thälmanns grausam gewesen ist, liegen nicht vor. Aber auch Heimtücke ist nicht nachweisbar. Es wäre zugunsten der Beschuldigten von der Annahme auszugehen, daß Thälmann nicht arglos gewesen ist, als er nächtens in das Krematorium des KL Buchenwald gebracht worden war.“


23 Jahre vergingen, ehe sich ein Gericht mit den Vorgängen um Thälmanns Tod befasste. Siebenmal in diesen 23 Jahren hatte die Zentralstelle für die Bearbeitung von NS-Massenverbrechen in Konzentrationslagern das Verfahren eingestellt, mit immer gleicher Begründung: das vorliegende Material reiche nicht aus, Anklage zu erheben. Doch die Familie des Ermordeten gab nicht auf. Das Oberlandesgericht Köln wies das Landgericht Kleve an, gegen Otto zu verhandeln, doch die Klever Richter weigerten sich. Sie lehnten eine Eröffnung des Verfahrens ab, da nach ihrer Einschätzung nicht mit einer Verurteilung zu rechnen sei. Als nächstzuständige Instanz wies nun das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage an die Krefelder Schwurgerichtskammer. Am 5.11.1985 eröffnete deren Vorsitzender Heinz-Josef Paul die Hauptverhandlung, die mit einer Verurteilung von Otto wegen „Beihilfe zum Mord“ zu einer Strafe von vier Jahren endete.

Im Zuge der Revision von Otto urteilte am 29.8.1988 das Landgericht Düsseldorf: Freispruch. Weder Täterschaft noch Teilnahme an der Mordaktion seien Otto nachzuweisen. 44 Jahre nach der Tat seien Tatsachen nicht mehr zweifelsfrei festzustellen. Als der Vorsitzende Richter den Freispruch verkündet hatte, kam es im Gerichtssaal zu Tumulten. Eine Gruppe von etwa 20 zumeist jungen Antifaschist:innen (darunter auch heutige Aktivist:innen von see red!) überwältigte die völlig überraschten Wachtmeister und stürmte den Gerichtssaal. Lautstark skandierten sie immer wieder „Nazi-Mörder hinter Gitter!“. Auf den Zuhörerplätzen wurden Transparente mit der Aufschrift „Die Schande der BRD-Justiz: Auf dem rechten Auge blind“ entrollt.

Zum Ende dieser kurzen Erinnerung an Ernst Thälmann, seine Ermordung und den Umgang der BRD mit diesem Mord, ein Auszug aus dem Plädoyer Rechtsanwalt Heinrich Hannovers im Thälmann-Prozeß von 1988:

„Ein Terroristenprozeß geht zu Ende, der allen Regeln widerspricht, die sich sonst für Verfahren gegen Terroristen eingebürgert haben. Das Gericht verhandelt in einem Stil, dem wohl von allen Verfahrensbeteiligten ein Höchstmaß an Fairneß, Rücksichtnahme und Gründlichkeit bescheinigt werden muß.

Die Staatsanwaltschaft präsentierte sich frei von jedem Verfolgungseifer. Und der Angeklagte trug weder Fesseln noch spürbare Gewissenslasten mit sich herum und schaut gelassen dem von der Anklagebehörde für ihn beantragten Freispruch entgegen.

Ein Terroristenprozeß besonderer Art also, der ja auch nicht dem Mitglied einer kleinen, sich als Widerstandskämpfer verstehenden Gruppe aus dem linken Spektrum gilt, sondern dem ehemaligen Angehörigen der größten Terrororganisation aller Zeiten.

Der Mord an Ernst Thälmann war nur einer von vielen Morden, an denen jener Mann auf der Anklagebank mitgewirkt hat, einer von den vielen Morden des Naziregimes, die keine Sühne gefunden haben. Wir haben von den Massenmorden an sowjetischen Kriegsgefangenen im sogenannten Pferdestall des KZ Buchenwald gehört, von den Erhängungen polnischer Offiziere an einem transportablen Galgen, von den Erdrosselungen an den Wandhaken des Krematoriumskellers, von Erschießungen durch Exekutionspeletons. Und Herr Otto war an alledem beteiligt.

Vor 44 Jahren wurde Ernst Thälmann, Reichstagsabgeordneter und Parteivorsitzender der Kommunistischen Partei Deutschlands, im KZ Buchenwald auf Befehl Hitlers erschossen. Nur dem Umstand, daß Irma Gabel-Thälmann, die Tochter des populären Arbeiterführers, das KZ Ravensbrück überlebt hat, ist es zu verdanken, daß dieser Mord überhaupt zu einer Anklage geführt hat, die im Wege eines Klageerzwingungsverfahrens herbeigeführt werden mußte. Und was aus dieser von der Staatsanwaltschaft widerwillig erhobenen Anklage geworden wäre, wenn nicht Frau Gabel-Thälmann an diesem Verfahren als Nebenklägerin beteiligt wäre, das kann ermessen, wer das Plädoyer der Staatsanwälte gehört hat. Ihr Antrag auf Freispruch rechtfertigte und krönte die jahrzehntelangen Versäumnisse ihrer Behörde.

Mit Urteil vom 15. Mai 1986 hatte die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Krefeld nach gründlicher Beweisaufnahme den Angeklagten Otto der Beihilfe zum Mord an Ernst Thälmann schuldig gesprochen und damit, wie man hoffen durfte, diesem unrühmlichen Verfahren ein rühmliches Ende gesetzt. Daß der im vorgerückten Alter stehende Angeklagte die ihm auferlegte milde Strafe wirklich würde antreten müssen, erwartete wohl niemand. Aber daß es in dieser verschleppten und von Justizversäumnissen wimmelnden Sache doch noch zu einem Schuldspruch gekommen war, ist nicht nur in der Bundesrepublik als ein Sieg der Gerechtigkeit empfunden worden.

Und so wurde das Krefelder Urteil wie ein verspäteter Neuanfang begrüßt, der den in meinem Krefelder Plädoyer formulierten Eindruck zu bestätigen schien, daß mit einer anderen Generation auch ein anderer Geist in bundesdeutsche Gerichtssäle einzuziehen beginnt.

Es blieb dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vorbehalten, diesen Eindruck zu zerstören. Das Karlsruher Revisionsurteil mischte sich in die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung mit dermaßen anfechtbaren Gründen ein, daß jedem Kenner der Materie deutlich wurde: Den Herren paßte das Ergebnis nicht.

Ich halte das Krefelder Urteil im Ergebnis und auch methodisch nach wie vor für richtig, gehe sogar noch einen Schritt weiter und bestehe darauf, daß Wolfgang Otto nicht nur als Gehilfe, sondern als Täter hätte bestraft werden müssen, wenn wir nicht alles, was wir zum Wesen der Mittäterschaft gelernt haben, ausgerechnet bei Naziverbrechern über Bord werfen wollen.

Dieser Mann hat an einer nicht unmaßgeblichen Stelle der Mörderpyramide, an deren Spitze Hitler und Himmler standen, eine Funktion ausgeübt, die ihn zu einem Glied der Kausalkette machte, ohne die Hitlers Mordbefehl nicht bei dem unmittelbaren Schützen angekommen wäre. Wenn er den Mordbefehl nur in seiner Eigenschaft als Leiter der Schreibstube weitergegeben hätte, wäre er ebenso kausal für die tödlichen Schüsse, als wenn er selbst geschossen hätte.

Niemals könnte das Mitglied einer Verbrecherbande mit Freispruch rechnen, das sich darauf berufen würde, bei einem Einbruchsdiebstahl nur Schmiere gestanden oder die anderen Beteiligten an den Tatort dirigiert zu haben. Nirgendwo sonst könnte sich das Mitglied einer Mörderbande mit der Entschuldigung erfolgreich verteidigen, es habe nicht selbst geschossen oder es sei nicht am blutigen Tatort dabeigewesen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß es den Mordbefehl weitergegeben und den Vollzug gemeldet hat.

Schon die Schreibstubenfunktion des Angeklagten also hätte nach meiner Auffassung genügt, ihn als Tatbeteiligten des Thälmann-Mordes schuldig zu sprechen. Denn das ist ja die Besonderheit des bürokratisch organisierten Massenmordes, daß die strafrechtliche Verantwortung der Beteiligten wächst, je höher sie in der Hierarchie eingestuft sind, je weiter sie also von dem Ort, wo die Befehle ausgeführt werden, entfernt sind.

Das Jerusalemer Urteil gegen Eichmann hat diese Erkenntnis klar formuliert. Bundesdeutsche Gerichte waren unter Führung des Bundesgerichtshofs gezwungen, sich dieser Erkenntnis zu verschließen und entgegen den einfachsten Regeln der Logik nur die höchste Spitze der Pyramide posthum schuldig zu sprechen sowie den Mann an der Basis, der die Mordbefehle in die blutige Henkerstat umsetzt, während dazwischen ein strafrechtliches Loch gähnt, in dem es keine Kausalität und keine Schuld gibt.

Wie anders weiß der Bundesgerichtshof zuzupacken, wenn es nicht um einen Terroristen von rechts, sondern um einen linken geht. Der gleiche 3. Strafsenat, der dieses Gericht nötigt, die Anwesenheit Ottos bei der Erschießung Thälmanns im Krematoriumseingang festzustellen, billigte die Verurteilung des RAF-Aussteigers Peter-Jürgen Boock als Mittäter des Mordes an Schleyer, obwohl Boock in Bagdad war, als Schleyer im Elsaß erschossen wurde. Herr Otto war nicht in Bagdad, als Thälmann erschossen wurde. Ihm könnte mit dem gleichen Recht wie Boock unterstellt werden, daß er von Thälmanns Erschießung wußte, an ihrer Vorbereitung beteiligt und mit ihr einverstanden war.

Macht nichts, der eine bekommt lebenslänglich, der andere soll freigesprochen werden. Das ist deutsche Justiztradition.“

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